Nach einem ersten Vorstoß im Sommer 2025 (mehr dort) hat Bau- und Heimatministerin Ina Scharrenbach dem Landtag von Nordrhein-Westfalen im Jan. 2026 ein "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" (Drs. 18/17474) vorgelegt, das u.a. den Baudenkmalschutz und die Archäologie in NRW erheblich einzuschränken vorsieht. Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. (DGUF) beleuchtet den Gesetzesentwurf mit Blick insbesondere auf die Archäologie.
Wenn das Gesetz angenommen würde: Was bedeuten die geplanten neuen Vorschriften für die Archäologie in NRW?
1. Die Denkmalfachämter verlieren Mitwirkung an denkmalrechtlichen Entscheidungen und sind nur mehr eine Art Wissensarchiv und Auskunftsstelle
Bisher gilt in der Bodendenkmalpflege / Archäologie die so genannte Benehmens-Regelung zwischen dem Denkmalfachamt und der (Unteren) Denkmalbehörde, d.h. der Stelle, die am Ende dem Bürger bzw. Investor gegenüber die rechtlich bindenden Entscheidungen trifft. Danach müssen sich die Denkmalbehörden – Einrichtungen der Kommunen i.d.R. ohne eigene archäologische Fachkompetenz – mit den Empfehlungen des Denkmalfachamts inhaltlich auseinandersetzen und ggf. eine davon abweichende Entscheidung nachvollziehbar begründen. Der nun überarbeitete § 24 DSchG NRW verändert die Benehmens-Regelung zu "nach Anhörung". Das bedeutet verfahrens-rechtlich genau das, was man auch laienhaft darunter versteht: die Denkmalfachämter müssen zwar weiterhin über ein denkmalrelevantes Vorgehen durch die Untere Denkmalbehörde informiert werden und sie dürfen sich zum Vorhaben äußern. Aber das war’s. Damit sind neu denkmalrechtliche Entscheidungen möglich, die ohne jede Begründung von den Empfehlungen der Denkmalfachämter abweichen. Beispielsweise könnte eine Untere Denkmalbehörde gegen die Position des Denkmalfachamts entscheiden, dass die archäologischen Reste eines römischen Militärlagers undokumentiert weggebaggert werden.
Die Fristen für Stellungnahmen der Denkmalfachämter werden von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt, und zwar im Sinne "Schweigen bedeutet Zustimmung". Da innerhalb dieses Monats neben dem Erarbeiten einer verantwortungsvollen fachlichen Position auch die innerbehördliche Kommunikation zwischen dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes (der/die jetzt neu in die Pflicht genommen wird) und dem Denkmalfachamt erfolgen muss, bedeutet dies insbes. bei größeren und fachlich komplexen Projekten / Bauanträgen eine sehr knappe Frist für die fachliche Bewertung. Die – wie gesagt – dann allseits auch ignoriert werden darf.
Eine scheinbar kleine Einfügung "der Denkmalbehörden" in § 15 Abs. 1(2) betr. "Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern" führt dazu, dass eigene Nachforschungen der Unteren und der Oberen Denkmalbehörden (d.h. der Städte und Gemeinden sowie der Kreise und Bezirksregierungen) künftig keinerlei Beteiligung der Denkmalfachämter mehr bedürfen. Da nur in sehr wenigen der 396 Städte und Gemeinden sowie der 31 Kreise und 5 Bezirksregierungen in NRW, d.h. auf beiden Ebenen der Denkmalbehörden, fachlich qualifizierte Baudenkmalpfleger und Archäologen tätig sind (eine allgemein anerkannte und immer wieder beklagte Tatsache), dürfen neu hunderte von fachlich nicht qualifizierten Denkmalbehörden ohne weitere Fachaufsicht archäologische Ausgrabungen durchführen. In der Praxis bedeutet das, dass Kommunen ggf. unbequeme Bodendenkmäler in Eigenregie und ohne Auflagen entsorgen können ("Wir haben nachgeschaut, da war nichts Wichtiges").
Eine besondere Pointe dieser Veränderung der Zuständigkeiten liegt darin, dass mit der zurückliegenden Novellierung des DSchG NRW im Jahr 2022 (zuständige Ministerin: ebenfalls Ina Scharrenbach) die Führung der archäologischen Denkmalliste, d.h. des Verzeichnisses aller bekannten Bodendenkmäler, von den Kommunen weg (damalige Begründung: mangels Kompetenz) zum Denkmalfachamt übertragen wurde. Was wo an Archäologie im Boden liegt, weiß in NRW also zuverlässig das Denkmalfachamt, es wissen jedoch nicht die Kommunen, die nunmehr jedoch autonom handlungsfähig und entscheidungsbefugt werden sollen. Die neue Zuständigkeit (und Aufgabe!) missfällt auch verantwortungsbewussten Kommunen in NRW, wie schon jetzt diverse inzwischen vorliegende Stellungnahmen u.a. der Gemeinden Brilon, Herzebrock-Clarholz, Hille, Rödinghausen und der Stadt Wetter (Ruhr) zeigen.
In Summe will die Novellierung die Denkmalfachämter zu Einrichtungen degradieren, deren Expertise und Meinung man einholen kann, wenn’s passt, deren Stellungnahmen aber ohne Begründung übergangen werden dürfen. In NRW werden Archäologie und Baudenkmalpflege der fachlichen Expertise entzogen und primär Objekt politischer Entscheidungen.
2. Ministerwillkür an Stelle von geordneten (und rechtlich überprüfbaren) Verfahren
Mit der Neufassung von § 21 Abs. 4 kann die Oberste Denkmalbehörde (d.h. die Ministerin) neu denkmalrechtliche Verfahren zu Liegenschaften in Landes- oder Bundesbesitz ohne weitere Begründung an sich ziehen oder an die Bezirksregierung (alias Obere Denkmalbehörde) übertragen. Sowohl die Untere Denkmalbehörde (d.h. die Kommune) als auch das Denkmalfachamt können übergangen werden. Mit der neuen Bestimmung "Dem zuständigen Ausschuss des Landtages wird jährlich über Entscheidungen nach Satz 2 Bericht erstattet." entfällt die Möglichkeit einer (verwaltungs-) rechtlichen Überprüfung der Verfahren zugunsten einer Berichterstattung an ein politisches Gremium ohne fachliche Denkmalschutz-Qualifikation.
3. Der Bodendenkmalschutz wird erheblich eingeschränkt
Die Einfügung in § 9 Abs. 4 "Nicht planfeststellungspflichtige Änderungen von Infrastrukturvorhaben bedürfen keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis …" hat gerade für die Archäologie weitreichende Konsequenzen. Denn der Begriff "Infrastrukturvorhaben" ist rechtlich unbestimmt und kann daher sehr breit ausgelegt werden, etwa auf Leitungsverlegungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation), Kanalbaumaßnahmen, Straßenerweiterungen, Wegebau oder Maßnahmen der Energiewende. Fachjuristen fragen sich aktuell, ob nicht sogar Vorhaben für die kulturelle Infrastruktur (Theater, Museen, Sportstätten usw.) unter diese unbestimmte Formulierung fallen. Unter die Kategorie "nichtplanfeststellungspflichtig" können sehr viele Maßnahmen fallen. Gewiss, als Bürger in NRW denkt man vermutlich zunächst an die drängenden Ersatzbauten für marode Brücken, die keiner vorherigen Planfeststellung bedürfen. Der neue Gesetzestext umfasst jedoch auch alle weiteren nichtplanfeststellungspflichtigen Maßnahmen wie z.B. Spurerweiterungen an Bundesfernstraßen inkl. dem Bau von Schallschutzwänden, den gesamten Eisenbahnbau, Straßenbahnen usw. – d.h. Maßnahmen von erheblichem Flächenumfang und damit Archäologie-Relevanz. All dies wäre künftig vom Denkmalschutz ausgenommen.
4. Verfahrensbeschleunigung? – betreffs Archäologie gewiss nicht!
Die Änderungen an der Bauordnung NRW dienen neben der Anpassung an die Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung (RRGV) insbesondere der Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung im Baurecht – so behaupten es jedenfalls die Gesetzesbegründung und die Aussagen der Ministerin bei der Einbringung des Gesetzes in den Landtag. Die DGUF prognostiziert: Die geplanten Änderungen am DSchG NRW führen bei der Archäologie jedoch höchstens auf den ersten Blick zu einer Verfahrensbeschleunigung. Sie werden in Wirklichkeit zufallsgetrieben, chaotischer, unplanbarer und damit teurer.
Denn der weitere Weg liefe neu ohne die verbindliche Mitwirkung des Denkmalfachamtes, das im Vorfeld einer Baumaßnahme darauf hinweisen würde, ob archäologische Funde zu erwarten sind. Bodendenkmäler unterliegen weiterhin dem Denkmalschutzgesetz NRW, auch wenn sie nicht in die Denkmalliste eingetragen sind (DSchG NRW § 5 Abs. 2). Bei künftig also unerwarteter Entdeckung eines Bodendenkmals bzw. archäologischen Befundes ist dieser auch künftig unverzüglich an die zuständige Behörde zu melden (§ 16 Abs. 1) und eine Woche unverändert am Ort zu belassen (§ 16 Abs. 2). Aus einer laufenden Baustelle heraus überraschend zu meldende Funde führen also jeweils zu einer ungeplanten Baustellenstilllegung. Vermutlich muss der Investor auf die Schnelle eine Fachfirma finden, um nötige archäologische Maßnahmen durchzuführen. Ob diese Firmen wiederum sofort Kapazitäten bereitstellen können? Ob sie sich – wie andere Branchen auch – kurzfristige Einsätze teuer bezahlen lassen? Ist der erste Fund in dieser ungeplant chaotischen Weise versorgt: was geschieht beim nächsten, beim übernächsten Fund? Richtig: erneute Meldepflicht, erneute Baustellenstilllegung usw. usf. Erwartbar werden Investoren eine solche Vorgehensweise und Betreuung durch die (Unteren) Denkmalbehörden als unprofessionell empfinden. Die Gesetzesänderung erreicht dann das, was die gute Arbeit der Denkmalfachbehörden und archäologischen Fachfirmen stets vermeiden konnte: Archäologie wird ohne jede Not zum teuren Störfaktor für Investitionen und zum Bremser für Abläufe.
Wie ist hingegen der Ablauf heute, bei dem das Denkmalfachamt verbindlich in das Verfahren eingebunden ist? Das Fachamt spricht und verhandelt direkt mit Investor, man nimmt gemeinsam eine Risiko-Abschätzung vor. Eventuell kann die Fläche, auf der gebaut werden soll, archäologiefreundlich etwas räumlich verschoben werden; eventuell kann der Investor auf tiefe Bodeneingriffe verzichten, deckt den archäologischen Befund z.B. mit Geotextil ab und belässt ihn im Boden. Wenn solcher Schutz nicht möglich ist, findet eine Archäologieplanung statt, d.h. man lotet gemeinsam weit im Vorfeld der eigentlichen Baumaßnahme geeignete Zeitfenster für die notwendigen archäologischen Maßnahmen aus. Entsprechend fallen die Beauflagungen des Fachamtes bei Erteilung der Baugenehmigung aus. Der Investor wählt und beauftragt mit ausreichend Vorlauf eine archäologische Fachfirma. Sprich: bisher sind die Abläufe von einem gemeinsamen planvollen Handeln ohne "Überraschungen" und Baustellenstilllegungen geprägt. Die geplante Gesetzesnovelle verunmöglicht ein solches pro-aktives Vorgehen der Denkmalfachämter und wird dazu führen, dass es vermehrt zu ungeplanten, teuren Baustellenstilllegungen und Terminchaos für Investoren kommen wird.
Nicht zuletzt: Bodendenkmäler sind häufig von großflächigen Projekten betroffen, derzeit in hohem Ausmaß von sog. linearen Projekten: Straßenbau, Bundesbahn und insbesondere neue Stromtrassen, die längs und quer durch Deutschland führen. Schon jetzt ist es für Planer wie Ausführende solcher Großprojekte schwierig und zeitaufwändig, die deutsche "Kleinstaaterei" zu bewältigen, nach der archäologiebezogene Gesetze, Verwaltungsabläufe und Grabungsrichtlinien von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Und nun in NRW? Weil die Unteren Denkmalbehörden dann autonomer sind, kann jede Kommune, jeder Landkreis im Denkmalschutz ohne übergeordnet gemeinsame Vorgehensweise für sich entscheiden und nach eigenen Regeln beauflagen. Diese nochmalige Zergliederung von Planungen und Entscheidungen wird zu keiner Verfahrensbeschleunigung führen, sondern zu einem Regelungschaos und infolgedessen erheblichen Mehraufwänden und Mehrkosten für Investoren.
Gegenfrage: Bietet denn das neuen Gesetz gegenüber dem vorherigen Zustand irgendwelche Vorteile? Aus Sicht der DGUF ein klares "nein". Wir sehen keinerlei Vorteile, für keinen der beteiligten Stakeholder.
5. Neu: Denkmalschutz mit zweierlei Maß
Mit dem neuen § 38a "Besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes" werden in großem Umfang Baudenkmäler aus dem Denkmalschutz herausgenommen. Dabei orientiert sich Abs. 1 der neuen Bestimmung immerhin noch – wenn auch sehr ausdehnend und rechtlich vage bis unbestimmt – an dem (vorgeblichen) Anlass RRGV: § 38a (1): "Bei Vorhaben an oder auf Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, liegt eine, den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechende, Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse vor." Abs. 2 macht deutlicher, was die Ministerin will: § 38a (2): "Absatz 1 gilt auch für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Universitätskliniken und die Studierendenwerke." – d.h. Hochschulbauten, Universitätskliniken und Bauten von Studierendenwerken, die unter Denkmalschutz stehen oder eventuell gestellt werden könnten, sind dem Denkmalschutz entzogen. Hier werden, ohne jeden Bezug zum Verteidigungsfall oder zum Katastrophenschutz, in großem Umfang weitere Liegenschaften des Landes aus dem Denkmalschutz herausgenommen.
Konkret: die von der jeweiligen Universität genutzten, stadtbildprägenden und denkmalgeschützten Schlösser in Münster und in Bonn oder auch die 1960er-Jahre-Bauten der Ruhr-Universität Bochum werden dem Schutz des Denkmalfachamtes entzogen.
Im Ergebnis entsteht ein Denkmalschutz mit zweierlei Maß: Denkmäler in Privatbesitz und solche im Eigentum der Kommunen und der Kirchen unterliegen wie bisher dem Denkmalschutz, Denkmäler in Landesbesitz sind davon ausgenommen. Inwieweit dies rechtlich haltbar ist (Gleichbehandlungsgrundsatz; Verfassung des Landes NRW Art. 18 Abs. 2), wird juristisch zu prüfen sein. Schon jetzt ist sicher, dass hier eine Entsolidarisierung des Landes vom Gemeinwohl geplant wird: Pflichten werden künftig allein dem Privateigentümer auferlegt. Das Land, das die Privateigentümer verpflichtet und beauflagt, legt für sich selbst mit fadenscheinigen Begründungen (Verteidigungsfall, Katastrophenschutz …) diese Maßstäbe nicht an. Das erschüttert die soziale Akzeptanz von Denkmalschutz in unserer Gesellschaft grundlegend.
Nicht zuletzt: Das Gesetzesvorhaben ist unehrlich
Vorgeblich dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der so genannten Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung (RRGV) des Bundes vom 5.6.2024, wofür das Baurecht und das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen anzupassen seien. Tatsächlich enthält der Gesetzentwurf keinerlei Maßnahmen für den Denkmalschutz im Verteidigungsfall und geht inhaltlich weit über die vorgeblich notwendigen Anpassungen an die RRGV hinaus. Die Ministerin Ina Scharrenbach will den Denkmalschutz in NRW erheblich einschränken, sagt dies aber nicht offen und ehrlich, sondern versteckt sich hinter den Vorwänden RRGV und Änderungen am Baurecht.
Was können engagierte Bürger und Vereine tun, um dieses Gesetz zu stoppen?
Der Gesetzentwurf hat gute Chancen, mit der Regierungsmehrheit von CDU und Grünen durchs Parlament gebracht zu werden. Es ist offensichtlich, dass die Fraktion der Grünen in den beiden Landschaftsversammlungen (LVR und LWL) gegen das Gesetz ist, und ebenso offensichtlich ist, dass die Fraktion der Grünen im Düsseldorfer Landtag in nicht nachvollziehbarer Koalitionssolidarität schweigt und am Ende zustimmen wird. Bremsen können das Gesetzesvorhaben nur noch die Gewissensentscheidungen der einzelnen Abgeordneten im Landtag. Gewissensmotivierend wäre ein breiter gesellschaftlicher Widerstand gegen die Gesetzesnovelle. Wir empfehlen: einen Protestbrief an die Abgeordneten des Landtags (z.B. "Betreff: Drs. 18/17474, Denkmalschutz in NRW"). Formal braucht man nicht alle Abgeordneten einzeln anzuschreiben, sondern kann sich an den Landtagspräsidenten André Kuper richten, bei dem die Pflicht zur Weiterverteilung liegt (Adressierung ca.: "An die Abgeordneten des Landtages von NRW / Über den Präsidenten des Landtags von NRW, André Kuper /
PS: Seinen Wahlkreis und seinen Wahlkreisabgeordneten findet man bequem mit wenigen Klicks auf der "Wahlkreiskarte" des NRW-Landtages: https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/landtagswahlen/wahlkreiskarte.html
Weiterführende Informationen:
- Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte (DGUF) zur Drs. 18/17474, Denkmalschutzgesetz NRW (5.4.2026) [PDF]
- "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018" (Drs. 18/17474): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-17474.pdf [betr. Denkmalschutz S. 105 ff. und 171 ff.] und https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/landesbauordnung-2018.html
- Website "Denkmalschutz-Bündnis NRW" mit Sammlung relevanter Stellungnahmen: https://denkmalschutz-erhalten.nrw/
- Stand des Verfahrens: 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Landtag am 29. 1. 2026 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP18%2F116|35|41); öffentliche Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 14. 4. 2026, 13:30 Uhr ff.
- Sammelseite des NRW-Landtags mit Verfahrensstand und den bisher eingegangenen Stellungnahmen: https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/suchergebnis-gesetze.html?nummer=18/17474&ev=g&wp=18
Pressespiegel
- "Denkmale unter Kriegsrecht" (Recklinghäuser Zeitung, 9.4.2026, Titelseite).
- "Historisches in Gefahr" (Rheinische Post, 9.4.2026, A5).
- "Streit um NRW-Kasernen: Wenn der Bundeswehr-Ausbau mit dem Denkmalschutz kollidiert" (Kölner Stadtanzeiger, 12.4.2026): https://www.ksta.de/politik/nrw-politik/streit-um-landesbauordnung-was-ist-wichtiger-denkmalschutz-oder-die-landesverteidigung-1261611
- "Verteidigung auf Kosten des Denkmalschutzes?" (WDR, 14.4.2026): https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/landesbauordnung-denkmalschutz-verteidigung-anhoerung-landtag-100.html
Stand: 10. April 2026