Eingabehilfen öffnen

2025: Ministerin Scharrenbach (CDU) möchte Denkmalschutz in NRW erheblich einschränken

Kurz vor der Sommerpause Mitte Juli 2025 legte die NRW-Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Parlament einen Entwurf zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vor, dem zentralen Gesetz des nordrhein-westfälischen Baurechts. Parallel dazu lud sie mit kurzer Frist von ihr ausgewählte Verbände zu einer Anhörung während der Schulferien ein; die DGUF war nicht eingeladen. Anlass für die Novellierung der Landesbauordnung ist die "Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung" (RRGV) der Bundesregierung, die in die Landesverwaltungspraxis umzusetzen sei. Ziemlich weit hinten im Entwurfstext findet sich "Artikel 2: Änderung des Denkmalschutzgesetzes" mit gravierenden Eingriffen in das Bisherige. Wie kann aus der Änderung des einen Gesetzes auch die Änderung eines weiteren Gesetzes folgen? Das ist zulässig und nennt sich "Omnibusverfahren"; es kommt in Parlamenten dann zum Einsatz, wenn ein zu regelnder Sachverhalt mehrere bisherige Gesetze betrifft.

In das Denkmalschutz NRW sollen Ausnahmeregelungen eingebaut werden

Das DSchG NRW soll in § 1 ergänzt werden um einen ebenso weitreichenden wie undefinierten Ausnahmetatbestand: "Dieses Gesetz [gemeint ist das Denkmalschutzgesetz NRW, Anm. DGUF] gilt nicht für Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung [...] dienen."

Im § 21 DSchG NRW "Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden" möchte sich die Ministerin außerdem ermächtigen, und zwar ganz ohne Bezug auf den Anlass "Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung" (RRVG): "Die Oberste Denkmalbehörde [d.h. die Ministerin; Anm. DGUF] kann durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend regeln, wenn eine Abweichung von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren oder besonderen Sachgründen geboten ist. Sie kann Zuständigkeiten nach diesem Gesetz an sich ziehen; in diesen Fällen gilt § 24 Absatz 6 Satz 2 nicht."

Als dritte schwerwiegende Änderung soll in DSchG NRW § 23 "Denkmalliste" eine Ausnahmeregelung eingefügt werden: "Abweichend zu Satz 1 kommt einem Denkmalfachamt kein Antragsrecht bei Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes sowie Hochschulen in Trägerschaft des Landes, Universitätskliniken und Studierendenwerken zu."

Zusammengefasst: der Landesbesitz wird vom Denkmalschutz umfassend ausgeklammert, und die Ministerin kann künftig ohne Anhörung der Fachbehörden und -ämter autonom entscheiden. Der von der Ministerin vorgelegte Gesetzesentwurf beschreibt in der Einleitung (Tl. A) wie in der Gesetzesbegründung (Tl. C) diese drei Änderungen zwar, gibt aber keine inhaltliche Begründung für diese schwerwiegenden Eingriffe in das bisherige Verfahren. Statt dessen heißt es apodiktisch: "Die beabsichtigte Regelung dient insbesondere den Anforderungen der RRGV" – ohne dass dieser behauptete Zusammenhang dem interessierten Leser ersichtlich wird. Die Ermächtigung der Ministerin wird überhaupt nicht auf Maßnahmen im Verteidigungs- oder Katastrophenfall begrenzt, auch nicht auf Denkmale im Landeseigentum. Würde das Gesetz wie vorgesehen geändert, könnte die Ministerin faktisch in jedem Fall, bei dem sich ein "besonderer Sachgrund" herstellen lässt, alleine und ggf. gegen das Votum der Denkmalbehörden entscheiden, das Denkmal vom Denkmalschutzgesetz auszunehmen.

Scharfe Kritik von Deutscher Stiftung Denkmalschutz und weiteren Fachverbänden

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz kritisierte den Gesetzentwurf in einer öffentlichen Stellungnahme am 21.8.2025 scharf: Den eigentlichen, längst bestehenden Aufgaben im Rahmen der Landesverteidigung komme das Ministerium weiterhin nicht nach, d.h. der Erfassung, Inventarisation und Kennzeichnung des nach der Haager Konvention besonders zu schützenden Kulturguts. Die geplanten Ausnahmeregelungen im Rahmes des Katastrophenschutzes könnten nach allen bisherigen Erfahrungen "große denkmalgeschützte Bauten wie Klöster, Villen und andere historische Großbauten betreffen, die etwa als Lagezentrum, für die Beherbergung und Betreuung von Betroffenen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser, sowie die Unterbringung von evakuierten Personen herangezogen werden können. Ob auch daran gedacht ist, geeignete Denkmale oder Teile von ihnen als Schutzräume zu ertüchtigen, bleibt aufgrund der unkonkreten Formulierungen offen." Und weiter: "Durch eine ergänzend und völlig ohne Bezug zur Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung gleich mit auf den Weg gebrachte Möglichkeit, künftig ohne Begründung jedes Verfahren zum Schutz von Denkmalen an sich ziehen zu können, entscheidet über Schutz oder Abriss dann allein – die Ministerin. Offensichtlich soll eine Grundlage dafür geschaffen werden, auf dem Verfahrensweg Entscheidungen und Projekte ohne Widerspruchsmöglichkeit Dritter durchzusetzen. Wurden bei der letzten, kurz vor der Landtagswahl 2022 eingebrachten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW die Bedeutung der Denkmalfachbehörden bereits marginalisiert, werden sie nun insbesondere für Landesliegenschaften völlig ausgeschaltet."
 
Der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. schrieb, es entstehe der Eindruck, dass die Landesregierung "die RRGV instrumentalisiert, um dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung als Oberster Denkmalschutzbehörde unkontrollierten Zugriff auf die Denkmäler zu geben – über die Rechte der Kommunen hinweg. Dies wäre ein beispielloser demokratischer Rückschritt und eine Abkehr von jahrzehntelanger erfolgreicher Kultur- und Landespolitik für Denkmal- und Naturschutz in NRW."
 
ICOMOS Deutschland bezeichnete die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme vom 22. 8.2025 als verfassungswidrig.
 
Weitere Verbände und Vereine, die im Denkmalschutz tätig sind, übermittelten ähnlich kritische Stellungnahmen ins Ministerium: der Westfälische Heimatbund, Blue Shield, usw. Die DGUF sandte am 26.8.2025 eine Stellungnahme an den Landtagspräsidenten, die Fraktionen und Ausschussvorsitzenden.
 
Im Herbst wurde auch die gemeinsame, ablehnende Stellungnahme der Fachämter vom LVR und LWL veröffentlicht, was gewiss als deutliches politisches Signal eines Widerstandes der beiden Landschaftsverbände gegen den Gesetzentwurf gewertet werden kann.
 

DGUF: Auch die Bodendenkmalpflege ist betroffen!

Dass die Änderungen, die mit der Kontextualisierung in einer "Landesbauordnung" scheinbar vor allem die "lästige" Baudenkmalpflege im Blick haben, auch die Archäologie / Bodendenkmalpflege gravierend betreffen, ist offensichtlich. Die für DSchG NRW § 21 geplante Ermächtigung der Ministerin, Verfahren jedweder Art an sich zu ziehen und im Alleingang zu beschließen, betrifft auch alle Bodendenkmäler und Archäologie-Verdachtsflächen – wie bei der Baudenkmalpflege nicht nur die in Landesbesitz. Damit könnte die Ministerin Zuständigkeiten für alle Denkmale in NRW – also auch kommunale, private, kirchliche etc. – an sich ziehen oder per Verordnung umverteilen.

Das geplante völlige Herausnehmen von Landesbesitz aus dem Denkmalschutz hat erhebliche Flächenwirksamkeit; beispielweise befinden sich 15 % des Waldes in NWR in Landes- und Bundesbesitz. U.a. ist das weitgehend der "Reichswald" am Niederrhein, das größte Waldgebiet in NRW, in dem sich prähistorische Ackerfluren, hunderte Hügelgräber und Spuren des niedergermanischen Limes befinden – in jenem Reichswald sollen nun Windkraftanlagen errichtet werden, und ein dermaßen umgestaltetes Denkmalschutzgesetz würde es ermöglichen, dies ohne jede archäologische Untersuchung zu tun.

Denkmalschutz künftig: Pflichten und Lasten für Private wie bisher, der Staat gönnt sich Ausnahmeregelungen

Die Konsequenz der angestrebten Ermächtigung der Ministerin: Jeder Privateigentümer, jeder private Investor unterliegt – wie vom Gesetzgeber gewollt – auch künftig u.a. dem Denkmalschutzgesetz und hat die vorgesehenen Antrags- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, in deren Kontext er z.B. beauflagt werden kann, im Rahmen des Zumutbaren die Grabungskosten zu tragen. Außer, so würde es künftig heißen, das Bodendenkmal liegt auf Landesbesitz. Außer, der Investor hat einen guten Draht ins Ministerium, und die Ministerin entscheidet nach dem vorgesehenen neuen § 21(6) DSchG NRW direkt und persönlich, ohne die Denkmalschutzbehörden und das Fachamt anhören zu müssen. Die handfesten Denkmalverluste sind absehbar. Und: wie wirkt es auf die Stimmung, Haltung und Moral betr. Denkmalschutz in der breiten Bevölkerung, wenn alle Bürger sich zum Nutzen des Gemeinwohls mit Auflagen herumplagen müssen, nur die öffentliche Hand nicht, die sich eine pauschale Ausnahmeregelung gönnt?

Nicht zuletzt: wie steht es um die gebotene Transparenz? Jede Entscheidung und Auflage der Unteren und Oberen Denkmalschutzbehörde sowie der Fachämter erfolgt transparent, kann von Bürgern eingesehen und auch rechtlich angefochten werden. Wie und wo hingegen wird nachvollziehbar ersichtlich, wenn die Ministerin als Oberste Denkmalschutzbehörde nach dem geplanten neuen § 21(6) DSchG NRW kraft Ministerentscheid ein Boden- oder Baudenkmal aus dem Denkmalschutz herausnimmt?

Verfassungsrechtliche Bedenken

Ein am 6. Oktober 2025 öffentlich gemachtes Gutachten des renommierten Verwaltungsrechtlers Wilhelm Achenpöhler stellt abschließend fest (https://gruene-lwl.de/fraktion/kurzgutachten-zur-aenderung-des-denkmalschutzgesetzes/): "Die vorgeschlagene Abschaffung des Denkmalschutzes für einen ganzen Katalog von Denkmälern ist mit Art 18 Abs. 2 Verf NRW unvereinbar. Die Bezugnahme auf die RRGV ist eine Scheinbegründung. Die RRGV gibt derartige Beschränkungen nicht vor. Soweit bauliche Anlagen nach § 37 BauGB einbezogen sind, fehlt es bereits an jeder Begründung. Die Ermächtigung zur Neuregelung von Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung ist mit Art. 70 Satz 2 Verf NRW unvereinbar. Auch unter Hinzuziehung der dürftigen Begründung sind die Grenzen der Ermächtigung nicht bestimmbar. Der Wegfall des Antragsrechts der Denkmalfachämter wird nicht begründet und ist bereits deshalb mit Art 18 Abs. 2 Verf NRW unvereinbar."

Winter 2025/26

Das Denkmalschutzbündnis NRW - dem auch die DGUF angehört - arbeitet derzeit daran, die von Ministerin Ina Scharrenbach (CDU) initiierte Gesetzesnovelle zu verhindern, die den Denkmalschutz in NRW erheblich beeinträchtigen würde. Ende November 2025 trafen sich Vertreter des Bündnisses, u. a. die DGUF, mit Politikern im Düsseldorfer Landtag zu einem Hintergrundgespräch. Nach einer guten Stunde intensiver Diskussion war zumindest diese Gruppe von Abgeordneten überzeugt: Das Gesetz darf so nicht verabschiedet werden.

 

Quellen, Materialien

Referentenentwurf "Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen" (Landtag NRW, Vorlage 18/4072 vom 11.7.2025): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-4072.pdf

Abgeordnetensuche (Landtag NRW): https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/abgeordnete-und--fraktionen/die-abgeordneten/abgeordnetensuche.html

Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW: https://www.blb.nrw.de/blb-nrw

 

Stellungnahmen

Deutsche Stiftung Denkmalschutz: "21.08.2025: Denkmale in NRW verlieren ihren Schutz. Deutsche Stiftung Denkmalschutz alarmiert über den Vorstoß der Landesregierung": https://www.denkmalschutz.de/pressemeldung/denkmale-in-nrw-verlieren-ihren-schutz.html

ICOMOS Deutschland: "ICOMOS.DE bezieht Stellung zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW" (22.8.2025): https://www.icomos.de/icomosde-bezieht-stellung-zur-novellierung-des-denkmalschutzgesetzes-nrw_a_457.html

Stellungnahme des Deutschen Nationalkomitees Blue Shield (22.8.2025): https://7866caa66f.clvaw-cdnwnd.com/520e9d0d215ba0936994e12aa7f7ecaf/200000544-ef9f2ef9f4/BSD_Stellungnahme%20%281%29-2.pdf

Westfälischer Heimatbund warnt vor weiterem Abbau des Denkmalschutzes" (Westfälischer Heimatbund, 22.8.2025): https://www.whb.nrw/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung-abbau-des-denkmalschutzgesetzes/ 

"Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern kritisiert geplante 3. Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in NRW" (VDL, 22.8.2025): https://www.vdl-denkmalpflege.de/aktuelles/aktuelles-detail?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=313&cHash=c0b7698fbf67f001db7bd78c6487ca16 

Rheinischer Verein für Denkmalschutz und Landschaftspflege e.V.: "RVDL fordert Landesregierung zur Umkehr auf – Denkmale in NRW schützen" (25.8.2025): https://www.rheinischer-verein.de/rvdl-fordert-landesregierung-zur-umkehr-auf-denkmale-in-nrw-schuetzen/

"Viele NRW-Denkmale könnten ihren Schutz verlieren! Das Denkmalschutz-Bündnis NRW sagt STOPP zur aktuellen Gesetzesinitiative der Landesregierung" (Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V., 25.8.2025): https://denkmalschutz-erhalten.nrw/wp-content/uploads/2025/08/PM-Interessengemeinschaft-Bauernhaus-Landesbauordnung-NRW.pdf 

Protest gegen die Novellierung der Landesbauordnung NRW 2025: Denkmalbündnis NRW formiert sich erneut (Denkmalschutzbündnis Nordrhein-Westfalen, Aug. 2025): https://denkmalschutz-erhalten.nrw/protest-gegen-die-novellierung-der-landesbauordnung-nrw/  

Stellungnahme von LWL und LVR zur Novelle 2025: https://www.lwl-dlbw.de/de/wissen-information/denkmalschutzgesetz/ und https://www.lwl-dlbw.de/filer/canonical/1759132497/615102/ (LWL) sowie (LVR): https://denkmalpflege.lvr.de/de/neues_aus_dem_amt/denkmalschutzgesetz/inhaltsseite_19.html und https://denkmalpflege.lvr.de/media/denkmalpflege/publikationen/20250819_gemeinsame_Stellungnahme_LWL_und_LVR.pdf 

Wilhelm Achenpöhler (2025). Kurzgutachten zu Artikel 2 Änderung des Denkmalschutzgesetzes Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen, erstattet im Auftrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen in den Landschaftsversammlungen Westfalen und Rheinland (Sept. 2025): http://gruene-lwl.de/wp-content/uploads/2025/10/Gutachten_Gruene_LWL-LVR_Denkmalschutzgesetz-1.pdf 

Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. (2.12.): "Widerstand gegen geplante Novelle beim NRW-Denkmalschutzgesetz": https://www.rheinischer-verein.de/widerstand-gegen-geplante-novelle-beim-nrw-denkmalschutzgesetz/ 

 

Pressespiegel

"Zerbombt NRW seine Denkmäler? Neues Gesetz alarmiert Verbände" (WAZ, 25.8.): https://www.waz.de/kultur/article409813161/zerbombt-nrw-seine-denkmaeler-neues-gesetz-alarmiert-verbaende.html

J. M. Kron: "Wenn der Kölner Dom zum Notquartier wird" (restauro.de, 1.9.): https://www.restauro.de/wenn-der-koelner-dom-zum-notquartier-wird/

"Denkmalschützer sind alarmiert" (Westfalenspiegel, 4.9.): https://www.westfalenspiegel.de/denkmalschuetzer-sind-alarmiert/ 

"Gefährdeter Denkmalschutz in NRW: Gesetzentwurf von NRW-Ministerin Scharrenbach droht Denkmalschutz einzuschränken" (StadtSpiegel Essen, 4.9.): https://www.lokalkompass.de/essen-nord/c-politik/gesetzentwurf-von-nrw-ministerin-scharrenbach-droht-denkmalschutz-einzuschraenken_a2089807 

"Verteidigungsbereitschaft Deutschlands: 'Beispielloser Rückschritt' – Denkmalschützer kritisieren geplante Änderungen in NRW" (Rheinische Post, 26.11.): https://rp-online.de/nrw/landespolitik/landesverteidigung-in-nrw-kritik-an-geplanten-aenderungen-beim-denkmalschutz_aid-139110169 

 

Stand: 14. Dez. 2025