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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. (DGUF)

Dies ist die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. vom 25. Oktober 1969,

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 1994, vom 26. Mai 2006, vom 5. Oktober 2011, vom 10. Mai 2013, vom 16. Mai 2015,

zuletzt geändert am 10. Mai 2018, 

eingetragen beim Amtsgericht Bonn, Registernummer 20 VR 3445.


Inhalt

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft 
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft 
§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft 
§ 4 Geschäftsführung 
§ 5 Organe der Gesellschaft 
§ 6 Mitgliedschaft 
§ 7 Mitgliedsbeiträge 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 9 Mitgliederversammlung 
§ 10 Vorstand 
§ 11 Beirat 
§ 12 Arbeitskreise 
§ 13 Archäologiepreise 
§ 14 Erhebung personenbezogener Daten und Datenschutz 
§ 15 Auflösung der Gesellschaft 
§ 16 Inkrafttreten 

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Der Name des Vereins lautet: Deutsche Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte e.V. (DGUF). 
(2) Die Deutsche Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte hat ihren Sitz in Bonn /Rhein.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte ist eine Vereinigung von Einzelpersonen, Vereinigungen oder Institutionen, die an diesem Fach interessiert sind.

(2) Zweck der Gesellschaft ist gemäß § 52 AO die Förderung der Archäologie in:

a) Wissenschaft und Forschung;

b) Kunst und Kultur;

c) Bodendenkmalschutz und Bodendenkmalpflege;

d) Kulturlandschaftsschutz und Kulturlandschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie als kulturelles Erbe im Umwelt und Denkmalschutz;

e) Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe und Nachwuchsförderung. Dazu fördert sie auch das bürgerschaftliche Engagement ihrer Mitglieder.

(3) Der Satzungszweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben und Tätigkeiten:

a) Unterstützung der archäologischen Forschung und Lehre,

b) Förderung des Erhalts historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile, insbesondere solcher von besonderer Bedeutung für geschützte oder schützenswerte Bodendenkmäler; sie fördert damit den Schutz, die Vielfalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft,

c) Bemühung um Schutz und Erhalt geschützter oder schützenswerter Bodendenkmäler; sie fördert damit auch die Rechte einzelner Personen gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt, deren nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung dafür zu gewährleisten ist,

d) Bemühung um den Ausbau und den Erhalt der wissenschaftlichen Einrichtungen des Faches Ur‐ und Frühgeschichte einschließlich der Museen,

e) Vertretung der Interessen des internationalen Kulturgüterschutzes, um archäologische Objekte vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung, des illegalen Handels und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen; sie fördert damit den wissenschaftlichen und kulturellen Austausch und die gegenseitige Achtung und Wertschätzung der Nationen,

f) Verbreitung gesicherten Wissens auf dem Gebiet der Archäologie innerhalb des Faches Ur‐ und Frühgeschichte und in der Öffentlichkeit,

g) Beteiligung an der Klärung der Berufs‐, Fach‐ und Studienfragen einschließlich der fachlichen Ethik,

h) Förderung der Zusammenarbeit und des Gedankenaustausches ihrer Mitglieder,

i) Förderung wissenschaftlicher Kontakte zu allen anderen archäologischen Disziplinen und Nachbarwissenschaften, 

k) Bemühung um enge Zusammenarbeit mit allen anderen Institutionen und Organisationen, die den oben genannten und ähnlichen Zielen verpflichtet sind. 

(4) Dazu bietet die Gesellschaft auf ihren Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen jedem Mitglied sowie jedem Gast, dem der Vorstand oder die Mehrheit das Wort erteilt, ein Forum, auf dem alle Fragen, die die archäologische Wissenschaft betreffen, zur Sprache gebracht werden können. Sie dient damit auch der gesellschaftlichen Meinungsbildung über die Archäologie.

(5) Ihre Tätigkeiten sind insbesondere: 

a) die Durchführung von Tagungen, Vorträgen, Exkursionen und Diskussionsveranstaltungen,

b) die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen,

c) die Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen und Gutachten,

d) die Förderung von Personen und Institutionen,

e) die wissenschaftliche Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit.

(6) Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben gem. Abs. (2) und (3) und zur Führung der Geschäfte bei der Kommunikation mit seinen Mitgliedern nutzt der Verein grundsätzlich E‐Mails. Widerspruch ist möglich. Im Falle eines Widerspruchs erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung per Briefpost. 

§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte 
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Tätigkeit im und für den Verein erfolgt unbezahlt im Ehrenamt. Funktionsträgern können im Auftrag der DGUF entstandene Kosten erstattet werden. Vergibt der Vorstand bezahlte Aufträge an Dritte, die zugleich DGUF‐Mitglieder und/oder zugleich ehrenamtlich für die DGUF tätig sind, legt er darüber der Mitgliederversammlung im Rahmen des Kassenberichts Rechenschaft ab. An DGUF‐Mitglieder können der “Deutsche Archäologiepreis” und der “Deutsche Studienpreis für Archäologie” der Gesellschaft mit ihren jeweiligen Zuwendungen verliehen werden.

(5) Es darf keine Person, Vereinigung oder Institution durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Ort der Verwaltung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 3 und zur Führung der Geschäfte kann sich die DGUF ausschließlich anerkannter elektronischer Hilfsmittel (§ 9 Abs. 3) bedienen.

(4) Die DGUF erkennt im außergerichtlichen Verkehr über anerkannte elektronische Hilfsmittel abgegebene Willenserklärungen für sich als verbindlich an.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

(a) die Mitgliederversammlung;

(b) der Vorstand;

(c) der erweiterte Vorstand;

(d) der Beirat.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Einzelperson, Vereinigung oder Institution werden, die sich zu den Zielen der Deutschen Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte gemäß § 2 bekennt und ihre Arbeit unterstützt. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Vereine und Institutionen werden durch ihren oder ihre Vorsitzenden oder Vorsitzende oder einen oder eine Beauftragten oder Beauftragte vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nur von persönlichen 
Mitgliedern wahrgenommen werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann eine beitragsfreie “Ehrenmitgliedschaft” an Personen verleihen, die sich um die Interessen der Gesellschaft und ihre Ziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch freiwilligen Austritt;

(b) durch Streichung;

(c) durch Ausschluss;

(d) durch Tod.

(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit schriftlich möglich, hat sich an den Vorstand zu richten und ist mit Erhalt unmittelbar wirksam. Auf Wunsch erfolgt der Austritt erst zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Jahresbeitrag ganz oder teilweise in Rückstand geblieben ist.

(4) Vereinsausschluss

(a) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

(b) Ausschlussgründe können sein: grundgesetzwidriges Verhalten, grobes und beharrliches Verstoßen gegen Mitgliedspflichten, offensichtlich gegen Zweck und Aufgaben des Vereins gerichtetes Verhalten, Verleumdung des Vereins und seiner Organmitglieder, erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern.

(c) Legt das Mitglied innerhalb von sechs Wochen schriftlich Widerspruch ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Solange die Mitgliedschaft ruht, ruhen alle Rechten und Pflichten des Mitglieds.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ der Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich über anerkannte elektronische Hilfsmittel (§ 9 Abs. 3, z.B. per E‐Mail) oder ersatzweise auf dem Postweg an die vom Mitglied dazu der Gesellschaft bekannt gegebenen Anschrift.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die elektronischen Hilfsmittel, die der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft dienen sollen und dazu anerkannt werden.

(4) Mindestens alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die:

(a) den Tätigkeitsbericht über die abgelaufenen Jahre entgegennimmt;

(b) über die Entlastung des erweiterten Vorstands entscheidet;

(c) den Vorstand einschließlich der Mitglieder des erweiterten Vorstandes neu wählt;

(d) den Beirat neu wählt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen. Wiederwahl ist möglich.

(a) Den Kassenprüfern und Kassenprüferinnen ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren.

(b) Zwei dieser Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen haben jeweils vor Mitgliederversammlungen die Kassen zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Bericht der Kassenprüfung ist auszuführen, ob die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen eine Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters empfehlen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(9) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, diese spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von der oder dem Versammlungsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Vertretern oder Vertreterinnen. 

(a) Zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler der Archäologie mit Studienabschluss einer wissenschaftlichen Hochschule sein.

(b) Die Amtszeit eines neuen Vorstandsmitglieds beginnt mit seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung und seiner Annahme dieser Wahl. 

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

(a) den in Absatz 1 Genannten;

(b) dem/der Leitenden Herausgeber/in der Schriften der DGUF;

(c) dem/der Schatzmeister/in;

(d) dem/der Geschäftsführer/in und

(e) dem/der Leitenden Herausgeber Web‐Auftritt, Newsletter und Social‐Media.

(3) Der/die Leitende Herausgeber/in besorgt/besorgen die Herausgabe von Veröffentlichungen für die Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes. 

(4) Der/die Schatzmeister/in erhebt Mitgliedsbeiträge und Tagungsgebühren. Darüber hinaus verwaltet sie oder er das Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Fördervermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.

(5) Der/die Geschäftsführer/in führt die Protokolle und die Tagesgeschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.

(6) Der/die Leitende Herausgeber/in Web‐Auftritt, Newsletter und Social‐Media verantwortet und besorgt

(a) im Sinne einer Webredaktion die Veröffentlichungen der Gesellschaft auf der Website www.dguf.de und evtl. weiterer Websites nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, gibt

(b) als Newsletter‐Redaktion den Newsletter der DGUF heraus, und betreut (c) als Social‐Media‐Redaktion die Präsenz der DGUF in den Social Media. Er/sie kann einzelne 
dieser Aufgaben an Redakteure delegieren.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gemäß § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine für den Verein handlungsberechtigt.

(8) Der Vorstand kann „besondere Vertreter der Gesellschaft" gemäß § 30 BGB (§ 11 Abs. 5 b; § 12 Abs. 5) bestellen.

(9) Geschäftsführender und erweiterter Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, und beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben ggf. auch nach den gewählten zwei Jahren geschäftsführend im Amt, bis eine Neu‐ oder Wiederwahl erfolgt ist.

(a) Wiederwahl ist möglich.

(b) Alle Mitglieder der DGUF haben das Recht, Wahlvorschläge für Vorstandsämter zu machen. Wahlvorschläge müssen dem amtierenden Vorstand bis mindestens drei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden. Kürzerfristige Nominierungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, die der Mitgliederversammlung zu begründen sind.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier, maximal acht Mitgliedern der DGUF. Beiräte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Wahl der Beiräte

(a) Bis zu sechs Mitglieder des Beirates werden gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(b) Alle Mitglieder der DGUF haben das Recht, Wahlvorschläge für den Beirat zu machen. Wahlvorschläge müssen dem amtierenden Vorstand bis mindestens drei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden. Kürzerfristige Nominierungen sind nur Ausnahmefällen möglich, die der Mitgliederversammlung zu begründen sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen einen Sprecher oder eine Sprecherin. Er oder sie berichtet der Mitgliederversammlung der Gesellschaft. Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Hälfte der Mitglieder des Beirates müssen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler der Archäologie mit Studienabschluss einer wissenschaftlichen Hochschule sein, und zwar mindestens mit Abschluss MA oder vergleichbar. Mindestens ein Mitglied des Beirates nimmt den Auftrag wahr, sich in besonderer Weise um die Belange der an der Archäologie interessierten Öffentlichkeit zu kümmern. Mindestens ein Mitglied des Beirates kümmert sich in besonderer Weise um studentische Interessen.

(5) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und erweiterten Vorstand der Gesellschaft. Dazu wird der Beirat zu Vorstandssitzungen hinzugezogen. Über das 
Ergebnis der Beratung kann gemeinsam abgestimmt werden.

(a) Jedes Jahr muss mindestens eine gemeinsame Sitzung von erweitertem Vorstand und Beirat stattfinden. Es gilt die Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 9.

(b) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Beirates spezielle Aufgaben übertragen und kann sie mit Zustimmung der Mehrheit von erweitertem Vorstand und Beirat zu „besonderen Vertretern der Gesellschaft" gemäß § 30 BGB bestellen.

(c) Der Beirat trifft die inhaltliche Entscheidung über die Verleihung des „Deutschen Archäologiepreises" (§ 13 1a) und des „Deutschen Studienpreises für Archäologie" (§ 13 1b).

(6) Der Vorstand kann den Beirat durch Berufung sachverständiger Mitglieder der Gesellschaft für die Dauer von bis zu 2 Jahren erweitern. Die berufenen Beiräte haben kein Stimmrecht, Abs. 5 b findet auf sie keine Anwendung. Wiederberufung ist möglich.

(7) Der Vorstand kann Beiratsmitglieder beurlauben. Genaueres regelt die Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 9.

§ 12 Arbeitskreise

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft können Arbeitskreise bilden, die in Absprache mit dem Vorstand der Wahrnehmung und Erfüllung fachspezifischer Aufgaben der Gesellschaft gemäß ihrer Zwecke nach § 2 Abs. 2 dienen. Bei der Bildung der Arbeitskreise sind die Möglichkeiten und Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Mitglieder der Arbeitskreise können nur Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Arbeitskreise stehen aber Dritten zur Mitwirkung offen und / oder können mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung zusammen arbeiten.

(3) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitskreises, längstens für zwei Jahre, einen Sprecher oder eine Sprecherin. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Sprecher oder die Sprecherin können nach Absprache vom geschäftsführenden Vorstand der Gesellschaft als „besonderer Vertreter der Gesellschaft" gemäß § 30 BGB bestellt werden, so dass er oder sie den Arbeitskreis auch gegenüber Dritten im Benehmen mit ihm vertreten können. Werden andere Aufgaben und Interessen der Gesellschaft berührt, so ist Einvernehmen zwischen dem Vorstand und den „besonderen Vertretern" herzustellen.

(5) Werden von den Entscheidungen des Arbeitskreises finanzielle Mittel der Gesellschaft berührt, so ist Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Arbeitskreis herzustellen. Finanzielle Leistungen können nur Mitglieder nach §12 (2) erhalten.

(6) Die Sprecher oder Sprecherinnen der Arbeitskreise berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Gesellschaft.

(7) Jedes Jahr muss mindestens eine gemeinsame Sitzung, ggf. auch fernmündlich, von Vorstand und den Sprechern oder Sprecherinnen der Arbeitskreise stattfinden. Es gilt die Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 9.

(8) Jeder Arbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Vorstand und jeweiliger Arbeitskreis können gemeinsam die Beendigung des Arbeitskreises beschließen. 

§ 13 Archäologiepreise

(1) Die Gesellschaft verleiht den „Deutschen Archäologiepreis" und den „Deutschen Studienpreis für Archäologie" (Förderpreis).

(a) Der „Deutsche Archäologiepreis" ist eine Würdigung herausragender und besonders nachhaltiger Leistungen, welche die Kommunikation zwischen 
Wissenschaft und Gesellschaft oder die Entwicklung wichtiger Methoden gemäß der Ziele der Gesellschaft (§ 2 Abs. 2) vorangebracht haben.

(b) Der „Deutsche Studienpreis für Archäologie" ist ein Förderpreis und zeichnet besondere wissenschaftliche Leistungen oder hochschulpolitisches Engagement 
von Studierenden gemäß der Ziele der Gesellschaft (§ 2 Abs. 2) aus und trägt damit zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei.

(2) Nominierung

(a) Jedes Mitglied ist eingeladen, dem Vorstand begründete Vorschläge für die Verleihung eines Preises nach Absatz 1 an eine Person, eine Personengruppe oder eine Institution schriftlich einzureichen.

(b) Eine Bewerbung für den Deutschen Studienpreis für Archäologie ist unabhängig von der Mitgliedschaft in der DGUF.

(c) Vorschläge für den Deutschen Archäologiepreis und den Deutschen Studienpreis für Archäologie sind an den Sprecher des Beirats der DGUF zu richten. 

(3) Vorstand und Beirat können aus besonderem und aktuellen Anlass einen undotierten Sonderpreis zum Deutschen Archäologiepreis vergeben, und ebenso einen undotierten Sonderpreis zum Deutschen Studienpreis.

§ 14 Erhebung personenbezogener Daten und Datenschutz 

(1) Die DGUF verarbeitet gem. Art. 6 Abs. 1 b DSGVO zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben gem. § 2 der Satzung und zur Führung ihrer Geschäfte personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, die sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vereinsverhältnisses benötigt. Dies sind der Name des Mitglieds, seine Wohnanschrift, seine E‐Mail‐Adresse, das Eintrittsdatum in den Verein und eine Information über den Mitgliederstatus.

(2) Erwünschte, jedoch freiwillige Angaben sind: die erwünschte Anredeform (Herr, Frau); ggf. vorhandene akademische Titel; das Geburtsdatum zur Sicherung der Namenseindeutigkeit und im Hinblick auf die Statuseinordnung bei Familienmitgliedschaften; ggf. die Angabe einer Geschäfts‐ und/oder Paket‐Adresse; die Angabe einer Bankverbindung zwecks Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrags im Lastschriftverfahren; eine Telefonnummer.

(3) 

(4) Die Telefonnummer und insbes. die E‐Mail‐Adresse werden ausschließlich zur direkten Kommunikation zwischen Verein (Vorstand, Vereinsverwaltung) und dem jeweiligen Mitglied genutzt (z.B. Vereinsverwaltung, Einladung zur Mitgliederversammlung per E‐Mail).

(5) Die DGUF übermittelt keine personenbezogenen Daten aus ihrer Mitgliederliste an Dritte, außer wenn sie im Rahmen übergeordneter Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist.

(6) Die DGUF gibt sich per Vorstandsbeschluss eine Datenschutzordnung, welche nähere Einzelheiten regelt und die Umsetzung der DSGVO spezifiziert. 

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer ordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der 
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung benennt für diesen Fall zwei Liquidatoren zur Abwicklung.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:

(a) die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder

(b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Archäologie.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung der Deutschen Gesellschaft für Ur‐ und Frühgeschichte in Kraft. 


Hinweis: Dies ist eine digitale Wiedergabe des Originaldokuments. Sie enthält einige wenige strukturelle / inhaltliche Anpassungen zur einfacheren Lesbarkeit (Beispiel: Hinweise und Überschriften). Der Wortlaut und die rechtliche Bedeutung der Bestimmungen wurden nicht verändert. Maßgeblich ist die Originalfassung des Dokumentes. Eine Kopie (sog. "Abschrift") kann bei Bedarf gerne jederzeit angefragt werden.

 

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