Sitz Bonn / Amtsgericht Bonn, Registernummer 20 VR 3445
vom 25. Oktober 1969, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 1994, zuletzt geändert am 26. Mai 2006
Der Name des Vereins lautet:
Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. (DGUF).
Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte ist eine Vereinigung von Einzelpersonen, Vereinigungen oder Institutionen, die an diesem Fach interessiert sind.
Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Sie unterstützt die ur- und frühgeschichtliche Forschung und Lehre.
(b) Sie fördert den Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile, insbesondere solcher von besonderer Bedeutung für geschützte oder schützenswerte Bodendenkmäler; sie fördert damit den Schutz, die Vielfalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft.
(c) Sie bemüht sich um den Ausbau der wissenschaftlichen Einrichtungen des Faches Ur- und Frühgeschichte.
(d) Sie wirkt an der Verbreitung gesicherten Wissens auf dem Gebiet der Ur- und Frühgeschichte innerhalb des Faches und in der Öffentlichkeit mit.
(e) Sie veranstaltet Tagungen und gibt Publikationen heraus.
(f) Sie beteiligt sich an der Klärung der Berufs-, Fach- und Studienfragen.
(g) Sie fördert die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch ihrer Mitglieder.
(h) Sie fördert den wissenschaftlichen Kontakt zu allen anderen archäologischen Disziplinen und Nachbarwissenschaften.
(i) Sie bietet auf ihren Mitgliederversammlungen jedem Mitglied sowie jedem Gast, dem der Vorstand oder die Mehrheit das Wort erteilt, ein Forum, auf dem alle Fragen, die die Ur- und Frühgeschichtswissenschaft betreffen, zur Sprache gebracht werden können.
(j) Sie bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit allen anderen Institutionen, die den oben genannten und ähnlichen Zielen verpflichtet sind.Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte ist eine Gesellschaft, die der Förderung der Wissenschaft dient; sie verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. An Mitglieder kann jedoch der Archäologiepreis der Gesellschaft verliehen werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte hat ihren Sitz in Bonn /Rhein. Der Ort der Verwaltung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe der Gesellschaft sind:
Die Mitgliederversammlung;
der Vorstand;
der erweiterte Vorstand;
der Beirat.
Mitglied kann jede Einzelperson, Vereinigung oder Institution werden, die sich zu den Zielen der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte bekennt und ihre Arbeit unterstützt. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Vereine und Institutionen werden durch ihren oder ihre Vorsitzenden oder Vorsitzende oder einen oder eine Beauftragten oder Beauftragte vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nur von persönlichen Mitgliedern wahrgenommen werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Legt der Antragsteller schriftlichen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme zu entscheiden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt
(b) durch Streichung,
(c) durch Ausschluss,
(d) durch Tod.Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, jederzeit möglich und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Legt das Mitglied innerhalb von drei Monaten schriftlich Widerspruch ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
Mindestens alle zwei Jahre muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die den Tätigkeitsbericht über die abgelaufenen Jahre entgegennimmt, über die Entlastung des erweiterten Vorstands entscheidet, sowie den Vorstand einschließlich der Mitglieder des erweiterten Vorstandes neu wählt.
Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes drei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen. Den Kassenprüfern und Kassenprüferinnen ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. Zwei dieser Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen haben jeweils vor Mitgliederversammlungen die Kassen zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Bericht der Kassenprüfung ist auszuführen, ob die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen eine Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters empfehlen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss von der oder dem Versammlungsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Vertretern oder Vertreterinnen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den in Absatz 1 Genannten, dem Schriftleiter oder der Schriftleiterin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin.
Schriftleiter oder Schriftleiterin besorgt die Herausgabe von Veröffentlichungen für die Gesellschaft, nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin erhebt Mitgliedsbeiträge und Tagungsgebühren. Darüber hinaus verwaltet sie oder er das Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Fördervermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Protokolle und die Tagesgeschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gemäß § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine für den Verein handlungsberechtigt.
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der oder die Vorsitzende und seine oder ihre beiden Vertreter oder Vertreterinnen dürfen nur einmal in gleicher Position und ein zweites Mal in anderer Position des geschäftsführenden Vorstandes wieder gewählt werden.
Der Beirat besteht aus mindestens vier, maximal acht Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder in der Regel für vier Jahre berufen.
Die Hälfte der Mitglieder des Beirates müssen in der Ur- und Frühgeschichte tätige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit Studienabschluss einer Wissenschaftlichen Hochschule sein. Mindestens ein Mitglied des Beirates muss ein an Ur- und Frühgeschichte interessierter Laie sein.
Der Beirat berät Vorstand und erweiterten Vorstand der Gesellschaft. Dazu kann der Beirat zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Jedes Jahr muss mindestens eine gemeinsame Sitzung stattfinden. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Beirates spezielle Aufgaben übertragen. Der Beirat wirkt bei der Vergabe des Archäologiepreises der Gesellschaft mit.
Die Gesellschaft vergibt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen Archäologiepreis.
Damit werden herausragende Leistungen auf folgenden Gebieten gewürdigt:
(a) Vermittlung archäologischer Sachverhalte an die Öffentlichkeit;
(b) Archäologische Forschung in Mitteleuropa;
(c) Entwicklung und Ausbau für die Archäologie wichtiger Methoden in der Archäologie und in Nachbarwissenschaften.Jedes Mitglied kann dem Vorstand vorschlagen, eine Leistung im Sinne § 11 (1) mit dem Archäologiepreis auszuzeichnen.
Über die Vergabe des Preises entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Beirates. Der erweiterte Vorstand kann Stellungnahmen zu den von ihm in die engere Wahl gezogenen Vorschlägen von weiteren Fachwissenschaftlern einholen. Der Preis darf nur mit Zustimmung der Mehrheit der im erweiterten Vorstand tätigen Facharchäologen vergeben werden.
Über Art und Höhe des Preises entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Preis darf nur aus Erträgen des Fördervermögens der Gesellschaft gezahlt werden.
Nicht zulässig ist die Vergabe des Archäologiepreises an amtierende Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Beirates.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer ordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung benennt für diesen Fall zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung der Deutschen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte in Kraft.