§ 2 Berufung und Entpflichtung der Mitglieder des Redaktionsbeirats
§ 3 Aufgaben des Redaktionsbeirats
§ 5 Archäologische Informationen
(1) Zur Unterstützung der Schriftleiterin/des Schriftleiters wird ein Redaktionsbeirat gebildet.
(2) Die Namen der Mitglieder des Redaktionsbeirates und deren Tätigkeitsort (bei nicht mehr tätigen Kollegen der Wohnort) werden in den von der DGuF herausgegebenen wissenschaftlichen Publikationen auf der Rückseite des Titelblattes aufgeführt.
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(1) Die Mitglieder werden im Einvernehmen mit der Schriftleitung durch den Vorstand berufen. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder des Redaktionsbeirates entpflichten.
(2) In den Redaktionsbeirat sollen nur ausgewiesene Fachwissenschaftler / Fachwissenschaftlerinnen berufen werden.
(3) Die Schriftleiterin / der Schriftleiter ist berechtigt, einzelne Arbeiten zusätzlich weiteren Fachwissenschaftlern / Fachwissenschaftlerinnen zur Stellungnahme vorzulegen.
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(1) Die Mitglieder des Redaktionsbeirates können Empfehlungen hinsichtlich der Gestaltung des Manuskriptes geben. Sie sollten auf offensichtliche Mängel des Textes hinweisen. Dies gilt besonders, wenn Mängel dadurch entstehen, dass bestimmte veröffentlichte Fakten unberücksichtigt blieben. Sie können der Schriftleitung die Ablehnung eines Manuskriptes empfehlen.
(2) Die Beurteilung von Manuskripten für die Reihe "Archäologische Berichte" soll in der Regel innerhalb von vier Wochen erfolgen; zur Beurteilung von Manuskripten zu den "Archäologischen Informationen" werden zwei Wochen eingeräumt. Beurteilende können folgende Beurteilungen abgeben:
a. Veröffentlichung in den Archäologischen Berichten / Archäologischen Informationen wird empfohlen.
b. Veröffentlichung in den Archäologischen Berichten / Archäologischen Informationen wird empfohlen, folgende Änderungen werden dem Autor vorgeschlagen: [...].
c. Veröffentlichung in den Archäologischen Berichten / Archäologischen Informationen wird empfohlen, wenn folgende Änderungen an dem Manuskript vorgenommen worden sind: [...].
d. Veröffentlichung in den Archäologischen Berichten / Archäologischen Informationen wird aus folgenden Gründen nicht empfohlen.
(3) Im Falle einer Beurteilung gemäß (2)d. wird die Begründung dem Autor nicht oder nur auszugsweise mitgeteilt.
(4) Die Mitglieder des Redaktionsbeirates verhandeln nicht unmittelbar mit dem Autor. Kontakte mit dem Autor wegen eines Beitrages unterhalten nur die Schriftleiterin/der Schriftleiter oder ein/e Beauftragte/r oder in Absprache mit dieser(m) die/der Vorsitzende oder eine/r ihrer/seiner Vertreter. Delegation an Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch die / den Schriftleiter/in/ ist zulässig.
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Alle Publikationen der Reihe Archäologische Bericht werden mindestens einem Mitglied des Redaktionsbeirates zur Beurteilung vorgelegt. Dieses ist nicht erforderlich bei Prüfungsarbeiten. Sie sind zusammen mit einer Publikationserlaubnis des betreuenden Hochschullehrers vorzulegen.
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Für die Archäologischen Informationen gilt folgende Regelung:
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Redaktionelle Beiträge einschließlich der zur Diskussion gestellten Forumsbeiträge werden mindestens einem Mitglied des Redaktionsbeirates vorgelegt.
Diskussionsbeiträge zum Forum und Rezensionen werden auf Bitte der Schriftleiterin / des Schriftleiters vom Redaktionsbeirat beurteilt.
Autorenreferate von Prüfungsarbeiten (Magister- und Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften) werden in der Regel nicht dem Redaktionsbeirat vorgelegt. Am Schluss des jeweiligen Autorenreferates sind die Hochschule und die Fakultät (der Fachbereich), bei Magister- und Diplomarbeiten sowie bei Dissertationen zusätzlich der betreuende Hochschullehrer anzugeben.
Unter sämtlichen Beiträgen wird unter dem Literaturverzeichnis das Datum des Eingangs des Manuskriptes wie folgt angegeben: "Eingang des Manuskriptes am: [...]".
Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft. Sie gilt für Veröffentlichungen, die ab dem 1.1.2001 eingereicht werden.
Vorstehender Antrag wurde vom Vorstand der DGUF auf seiner Sitzung am 14.10.2000 in Schleswig genehmigt.
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